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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.08.2002
Aktenzeichen: 1 K 5930/01 E

Schlagzeile:

Fahrten mit eigenem Pkw zur auswärtigen Fortbildungsstätte dauerhaft voll abzugsfähig

Schlagworte:

Fahrtkosten, Fortbildung, PkW, Reisekosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Arbeitnehmer, die mit dem eigenen Pkw zu einer auswärtigen Fortbildungsstätte fahren, können auch nach Ablauf der ersten drei Monate ihre Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass zusätzlich eine regelmäßige Arbeitsstätte, die auch beibehalten wird. Falls die Kosten nicht einzeln nachgewiesen werden, muss das Finanzamt 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer akzeptieren.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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