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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2002
Aktenzeichen: 18 K 2583/98 F

Schlagzeile:

Abzug von Aufwendungen zur Erlangung einer tarifbegünstigten Entschädigungsleistung im Jahr der Entschädigungsleistung

Schlagworte:

Betriebsausgabe, Bilanzierung, Entschädigung, Tarifbegünstigung, Veräußerungsgewinn, Zufluss, Zuordnung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Aufwendungen zur Erlangung einer tarifbegünstigten Entschädigungsleistung sind im Jahr der Entschädigungsleistung in Abzug zu bringen.

Hintergrund: Streitig war, in welchem Jahr die zur Erlangung einer tarifbegünstigten Entschädigungsleistung getätigten Aufwendungen abzuziehen sind: entweder im Jahr der Realisierung der Entschädigungsleistung oder nach allgemeinen Grundsätzen periodengerechter Zuordnung im Vorjahr.

Entstehen Aufwendungen n Zusammenhang mit tarifbegünstigten Einkünften in einem anderen Jahr als dem, in dem die Einnahmen zufließen bzw. der Anspruch erstmals zu bilanzieren ist, so sind sie nach Auffassung der Finanzrichter aus der Ermittlung der laufenden Einkünfte auszusondern und im Jahr der Erfassung der Entschädigungszahlung von dieser in Abzug zu bringen.

Der Abzug bei den laufenden Einkünften des anderen Veranlagungszeitraums würde zu einer steuerlichen Überbegünstigung führen, weil sich die Einkommensteuer des Abzugsjahres entsprechend der tariflichen Grenzsteuerbelastung vermindert, während sich der unterbliebene Abzug von den tarifbegünstigten Einnahmen nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes steuererhöhend ausgewirkt hat.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IV R 5/03. Die anhängigen Rechtsfragen lauten: Sind Aufwendungen, die mit einer tarifbegünstigten Entschädigung in Zusammenhang stehen und in einem anderen Veranlagungszeitraum entstehen als dem, in dem die Entschädigung dem Steuerpflichtigen zufließt bzw. - im Fall der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG - der darauf gerichtete Anspruch erstmals zu bilanzieren ist, aus der Ermittlung der laufenden Einkünfte auszusondern und im Jahr der Erfassung der Entschädigungszahlung von dieser in Abzug zu bringen? Sind die vom BFH für die Ermittlung von Veräußerungsgewinnen aufgestellten Grundsätze zur Abkehr vom Prinzip der Abschnittsbesteuerung auf tarifbegünstigte Entschädigungen übertragbar?

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