Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.12.2002 |
Aktenzeichen: | 13 K 38/99 |
Schlagzeile: |
Drei-Tages-Fiktion des § 122 der Abgabenordnung (AO)
Schlagworte: |
Bekanntgabe, Dreitagesfrist, Eigentumswohnung, Klagefrist, Leerstandszeiten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
++ Es liegt keine Kommentierung zu diesem Urteil vor. ++
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 11/03. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
1. Verlängert sich die Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 bis zum nächstfolgenden Werktag, wenn ihr Ende auf einen gesetzlichen Feiertag fällt (hier: umstrittene Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post am 29. 12. 1998 - vermutete Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 am 1. 1. 1999 - Verwerfung der am 4. 2. 1999 eingelegten Klage als unzulässig)
2. Nach Auszug des Mieters während der Leerstandszeit einer Eigentumswohnung angefallene Aufwendungen bei alternativer Vemietungs- und Veräußerungsabsicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar?
(Revision vom Finanzgericht zugelassen im Hinblick auf die Vorlage an den Großen Senat des BFH vom 17. 9. 2002 IX R 68/98)
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 14.10.2003 entschieden (durcherkannt). Die Entscheidung wurde nicht veröffentlicht.