Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.10.2002
Aktenzeichen: III R 57/99

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.09.1999
Aktenzeichen: 11 K 1056/99

Schlagzeile:

Freiwillige Zahlungen an gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Angehörige auch bei Wegfall der Sozialhilfe nicht abzugsfähig

Schlagworte:

Angehörige, Antrag, Gleichgestellte Person, Sozialhilfe, Unterhalt

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Nur Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Unterstützt der Steuerpflichtige Angehörige, die nicht mit ihm zusammen in einem Haushalt leben und denen gegenüber er zivilrechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, kann er die Unterhaltszahlungen auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Anspruch der Angehörigen auf Sozialhilfe wegen dieser Unterhaltsleistungen entfällt oder gemindert wird.

Hintergrund: Im Streitfall hatte eine Steuerzahlerin ihre Schwester freiwillig unterstützt. Die Schwester hatte daraufhin keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Unterhaltsleistungen nicht nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind. Nach dieser Vorschrift ist der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt "eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden". Nach Auffassung des BFH werden jedoch Unterhaltszahlungen eines Steuerpflichtigen an bedürftige, nicht in seinem Haushalt lebende Geschwister in keinem Fall von dieser Regelung erfasst.

Der BFH begründet dies mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Entscheidung zufolge sind „freiwillige“ Unterhaltszahlungen steuerlich nur dann wie zivilrechtlich geschuldete Unterhaltszahlungen zu behandeln, wenn für den Unterhalt Leistenden eine vergleichbare Zwangslage wie bei einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gegeben ist. Das ist nur in Fällen anzunehmen, in denen gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dass der Unterhalt durch eine andere Person - z.B. den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten) - sichergestellt ist und deshalb zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel gekürzt werden.

zur Suche nach Steuer-Urteilen