Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 29.08.2002 |
Aktenzeichen: | V R 40/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.03.2001 |
Aktenzeichen: | 10 K 2567/96 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug für das häusliche Arbeitszimmer? (Vorlage an den Europäischen Gerichtshof)
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Rechnung, Umsatzsteuer, Vorsteuer
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen Vorsteuerabzug hat, wenn er einen Raum des Gebäudes als sog. häusliches Arbeitszimmer für eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit verwenden will?
Falls Frage 1 bejaht wird, will der BFH wissen:
Ist bei gemeinsamer Bestellung eines Investitionsgegenstands durch eine Bruchteils- oder Ehegattengemeinschaft, die selbst nicht unternehmerisch tätig ist, von einem Erwerb durch einen Nichtsteuerpflichtigen, der nicht zum Vorsteuerabzug der auf den Erwerb fallenden Mehrwertsteuer berechtigt ist, auszugehen, oder sind die Gemeinschafter Leistungsempfänger?
Sofern Frage 2 bejaht wird, lautet die Anschlussfrage:
Steht das Recht auf Vorsteuerabzug bei Erwerb eines Investitionsguts durch Ehegatten in Bruchteilsgemeinschaft, wenn der Gegenstand nur von einem der Gemeinschafter für seine unternehmerischen Zwecke verwendet wird,
a) diesem einen Gemeinschafter nur für den proportional auf seinen Anteil als Erwerber entfallenden Vorsteuerbetrag zu oder
b) steht dem Gemeinschafter der Vorsteuerbetrag zu, der auf den Anteil seiner unternehmerischen Verwendung des gesamten Gegenstands entfällt?
Die letzte Frage an den EuGH lautet: Bedarf es zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug einer Rechnung, die auf diesen Ehegatten/Gemeinschafter allein - und mit den auf ihn proportional entfallenden Entgelts- und Steuerbeträgen - ausgestellt ist oder reicht die an die Gemeinschafter/Ehegatten ohne solche Aufteilung ausgestellte Rechnung aus?
Aktueller Hinweis: Siehe Urteil des EuGH vom 21.04.2005 und darauf basierend das BFH-Urteil vom 06.10.2005, V R 40/01.