Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.10.2002 |
Aktenzeichen: | IX R 58/01 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.05.2001 |
Aktenzeichen: | 14 K 415/97 |
Schlagzeile: |
Zweitwohnungssteuer stellt bei vermieteter Ferienwohnung Werbungskosten dar
Schlagworte: |
Ferienwohnung, Leerstandszeiten, Leerstandzeiten, Liebhaberei, Vermietung, Zweitwohnungssteuer
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Hintergrund: Bei den Einkünften aus Vermietung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.
Nach diesen Maßstäben ist die für das Innehaben einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, soweit sie auf Zeiträume entfällt, die der Vermietung zuzurechnen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen überhaupt die Voraussetzungen für eine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer vorlagen.