Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.07.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 1209/01 |
Schlagzeile: |
Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder auch bei Teilzeit-Ausbildung
Schlagworte: |
Ausbildung, Berufsausbildung, Kind, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt.
Für eine einschränkende Auslegung besteht nach der Entscheidung des Finanzgerichts auch deshalb kein Anlass, weil der Gesetzgeber den Umfang schädlicher berufsbegleitender Tätigkeiten typisierend über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes geregelt hat.
Hinweis: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte auch klar, dass aus der gesetzlichen Formulierung „für einen Beruf ausgebildet wird“ nicht gefolgt werden kann, dass die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein muss. Die Ausbildung muss auch nicht zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind.
Das Berufsziel sei nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausbildung des von ihm gewählten Berufs erfüllt. Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen lasse es vielmehr als geboten erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. Kindern muss daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen.
Im Urteilsfall erkannte das Gericht eine Ausbildung zum Golflehrer bzw. Golfprofi als Berufsausbildung an. Die volljährige Tochter hatte Einzelstunden absolviert, um sich auf das Erreichen des erforderlichen Handicaps vorzubereiten.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.