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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2002
Aktenzeichen: 2 K 3118/00

Schlagzeile:

Gehaltsnachzahlung für laufendes Kalenderjahr kann tarifbegünstigt sein

Schlagworte:

Abfindung, Nachzahlung, Tarifbegünstigung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Bei einer Gehaltsnachzahlung für mehrere Jahre ist auch der Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr ermäßigt zu besteuern, wenn er zusammen mit dem Arbeitslohn für frühere Kalenderjahre in einer Summe gezahlt wird.

Hintergrund: Die Tarifbegünstigung für Abfindungen wird u.a. gewährt, wenn es sich um Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Dies ist der Fall, wenn sich die Tätigkeit, die vergütet wird, über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und sich aus den Umständen der Zahlung ergibt, dass mit der Zuwendung eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden sollte.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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