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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2002
Aktenzeichen: 1 K 4048/01

Schlagzeile:

Arbeitnehmer mit festen Bezügen können ausnahmsweise vom Arbeitgeber nicht erstattete Bewirtungskosten als Werbungskosten absetzen

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Berufliche Veranlassung, Bewirtung, Bewirtungskosten, Festgehalt, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Auch dann, wenn ein Arbeitnehmer lediglich feste Bezüge erhält, können Bewirtungsaufwendungen unter besonderen Voraussetzungen beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sein. Erforderlich ist insoweit, dass die Bewirtungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen geleistet werden, die wie beispielsweise Dienstbesprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen rein beruflichen Zwecken dienen, und eine private Mitveranlassung (zum Beispiel Geburtstag, Dienstjubiläum, Beförderung, Verabschiedung) ausgeschlossen werden kann.

Ein beruflicher Anlass von Bewirtungsaufwendungen kann auch dann zu bejahen sein, wenn ein Arbeitnehmer Kunden des Arbeitgebers zum Essen einlädt und der Arbeitgeber ihm dafür keinen Ersatz leistet.

Hintergrund: Da der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung bei Arbeitnehmern – anders als bei Selbständigen - nicht so offensichtlich ist, müssen besondere Umstände vorliegen, die eine ausschließliche berufliche Veranlassung von Bewirtungskosten glaubhaft machen. Etwa dadurch, dass ein Arbeitnehmer variable Bezüge erhält, die der Höhe nach vom Erfolg seiner Mitarbeiter und dem seiner Abteilung abhängig sind. In diesem Falle können Aufwendungen für die Bewirtung der Mitarbeiter beruflich veranlasst sein, sofern keine private Mitveranlassung vorliegt, weil sie dazu dienen, die Mitarbeiter zu möglichst hohen Leistungen anzuspornen.

Im Streitfall hatte ein Pharmavertreter mit festen Bezügen zur Förderung der Geschäftsbeziehungen Ärzte und deren Mitarbeiter auf eigene Kosten bewirtet. Das Finanzgericht bekräftigte zwar, dass grundsätzlich auch bei Arbeitnehmern mit einem Festgehalt ein Abzug von Bewirtungskosten denkbar sei, lehnt im konkreten Fall die Aufwendungen jedoch ab.

Die Abzugsvoraussetzungen sind nach der Entscheidung gerade bei einem Einladungsbudget des Arbeitgebers in einem verstärkten Maße unter Abwägung aller bekannten Umstände zu prüfen. Dabei steigen die Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Veranlassung mit der Abnahme objektiv nachvollziehbarer Gründe für Einladungen auf eigene Kosten des Arbeitnehmers. Die unterlassene Inanspruchnahme des Arbeitgebers trotz der vertraglich vorgesehenen Möglichkeit spreche indiziell eher gegen das Vorlegen der Abzugsvoraussetzungen als Werbungskosten des Arbeitnehmers.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 77/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.6.2005):
Vom Arbeitgeber wegen Überschreitung des vorgegebenen Kostenrahmens nicht ersetzte Aufwendungen (ca. 11.000 EUR) eines angestellten Pharmaberaters ohne erfolgsabhängiger Entlohnung für die Bewirtung von Kunden (Ärzte und deren Mitarbeiter) u.a. im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen, die wegen der Berufsgebundenheit der Kunden an den Wochentagen vielfach an Wochenenden und Feiertagen stattfanden, ausschließlich beruflich veranlasst und als Werbungskosten abziehbar?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 9 Abs 5; EStG § 4 Abs 5 Nr 2; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 11.12.2002 (1 K 4048/01)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.04.2007, Aktenzeichen VI R 77/04 (unbegründet). Der BFH hat klargestellt, dass der berufliche Anlaß nicht automatisch als nachgewiesen gilt, wenn das Bewirtungskosten-Formular korrekt ausgefüllt ist. Ob Aufwendungen für Bewirtungen tatsächlich durch den Beruf veranlaßt sind, entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen.

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