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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2002
Aktenzeichen: 1 K 4707/01

Schlagzeile:

Nur ausnahmsweise sind Unfallkosten auf dem Heimweg von der Kur als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Fahrtkosten, Kur, Unfall, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Grundsätzlich sind nur die Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur ärztlich verordneten Kur als zwangläufige Aufwendungen anzuerkennen. Nur wenn besondere Umstände, zum Beispiel die Art der Erkrankung, es erfordern, können ausnahmsweise auch die Kosten der Benutzung eines privaten PKW’s und damit auch die dabei entstandenen Kosten eines Unfalls zum Abzug zugelassen werden.

Nicht ausreichend ist es, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel lediglich deshalb unterlassen wird, weil dies mit bloßen Unbequemlichkeiten oder einem erhöhten Zeitaufwand verbunden ist.

Hintergrund: Auf der Heimfahrt vom Kuraufenthalt verursachte ein Steuerzahler einen Kfz-Unfall. Die Aufwendungen für die Schadensbehebung (insgesamt ca. 3.800 Euro) erkannte das Finanzgericht weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung an.

Durch krankheitsbedingte Maßnahmen veranlasste Aufwendungen seien regelmäßig nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt, nicht aber, wenn die Aufwendungen nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstanden sind bzw. der Steuerpflichtige diesen Aufwendungen hätte ausweichen können.

Im Streitfall seien die Benutzung des PKW und dementsprechend auch die dadurch bedingten Unfallaufwendungen nicht als zwangsläufig anzusehen. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung scheidet demnach aus. Der Kläger sei nicht aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, die Fahrt zum Kurort mit dem PKW anzutreten. Er hätte auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen und sich ggf. der Hilfe eines Gepäckträgers oder eines Taxifahrers bedienen können.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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