Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.11.2002 |
Aktenzeichen: | 1 K 127/02 |
Schlagzeile: |
Fahrten zum Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung sind steuerlich nicht abzugsfähig
Schlagworte: |
Fahrtkosten, Finanzamt, Nachweis, Nichtaufgriffsgrenze, Spende, Spendenquittung, Steuerberatungskosten, Steuererklärung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Bei den Kosten für Fahrten zum Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung handelt es sich nicht um Steuerberatungskosten.
Hinweis: Die Finanzrichter stellten in ihrer Entscheidung auch klar, dass die Aufwendungen für Haus-, Straßen- und Kirchensammlungen nicht steuerlich abzugsfähig sind. Bei einer Kollekte gebe es keine Spendenquittung. Damit scheide ein Spendenabzug von vornherein aus.
Der Steuerzahler kann sich nach Meinung der Finanzrichter nicht auf Nichtaufgriffsgrenzen berufen. Die Verwaltungsanweisungen, wonach bis zu einem bestimmten Betrag (im Regelfall bei Spenden 100 Euro) keine Belege erforderlich sind, würden unterstellen, dass tatsächlich eine Spendenquittung beigebracht werden könnte. Nur zur Verwaltungsvereinfachung und Arbeitserleichterung wird darauf verzichtet. Gibt es keine Belege, wie bei einer Straßensammlung, kann hingegen keine Pauschale angesetzt werden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.