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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2002
Aktenzeichen: 1 K 127/02

Schlagzeile:

Fahrten zum Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung sind steuerlich nicht abzugsfähig

Schlagworte:

Fahrtkosten, Finanzamt, Nachweis, Nichtaufgriffsgrenze, Spende, Spendenquittung, Steuerberatungskosten, Steuererklärung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bei den Kosten für Fahrten zum Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung handelt es sich nicht um Steuerberatungskosten.

Hinweis: Die Finanzrichter stellten in ihrer Entscheidung auch klar, dass die Aufwendungen für Haus-, Straßen- und Kirchensammlungen nicht steuerlich abzugsfähig sind. Bei einer Kollekte gebe es keine Spendenquittung. Damit scheide ein Spendenabzug von vornherein aus.

Der Steuerzahler kann sich nach Meinung der Finanzrichter nicht auf Nichtaufgriffsgrenzen berufen. Die Verwaltungsanweisungen, wonach bis zu einem bestimmten Betrag (im Regelfall bei Spenden 100 Euro) keine Belege erforderlich sind, würden unterstellen, dass tatsächlich eine Spendenquittung beigebracht werden könnte. Nur zur Verwaltungsvereinfachung und Arbeitserleichterung wird darauf verzichtet. Gibt es keine Belege, wie bei einer Straßensammlung, kann hingegen keine Pauschale angesetzt werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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