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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.09.2002
Aktenzeichen: 1 K 3303/01

Schlagzeile:

Volle Anerkennung der Fahrten zum Lebensmittelpunkt eines ledigen Arbeitnehmers auch bei weniger als zwei Fahrten monatlich

Schlagworte:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fahrtkosten, Lebensmittelpunkt, Ledig

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die Lohnsteuerrichtlinien sehen den Lebensmittelpunkt eines ledigen Arbeitnehmers in einer weiter entfernt gelegenen Wohnung als gegeben an, wenn diese Wohnung mindestens zweimal monatlich aufgesucht wird. Ergibt sich aber aufgrund anderer Umstände, dass die der Arbeitsstätte näher gelegene Wohnung nicht zum Mittelpunkt der Lebensinteressen geworden ist, spricht auch eine geringe Zahl von Heimfahrten nicht gegen den Lebensmittelpunkt am Ort der weiter entfernt gelegenen Wohnung.

Eine kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses, eine überdurchschnittliche Verweildauer und der Aufenthalt von Bezugspersonen des Arbeitnehmers am Ort der Zweitwohnung und ferner die (große) Entfernung zwischen beiden Wohnungen können Indizien dafür sein, dass die weiter entfernt gelegene Wohnung nach wie vor den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt.

Hintergrund: Im Streitfall studierte ein Zeitsoldat als Offiziersanwärter an der Universität der Bundeswehr in München Elektronik. Als Werbungskosten machte er im Rahmen der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwölf Heimfahrten nach Aachen (Entfernung: 657 km) geltend. Insgesamt hielt sich der Kläger im Streitjahr an 76 Tagen in Aachen auf.

In München stand dem Soldaten auf dem Campus der Bundeswehr lediglich ein kleines Studentenzimmer zur Verfügung, das mit Schreibtisch und Bett ausgestattet war. Die Teeküche und die Duschgelegenheiten seien lediglich gemeinschaftlich zu nutzen gewesen. Der Kläger argumentierte, dass er nur deshalb nicht öfters nach Aachen gefahren sei, weil er in München ein umfangreiches Lernpensum zu bewältigen gehabt habe. Zudem habe er im Sommer ein mehrwöchiges Praktikum in München absolviert.

Das Finanzgericht München folgte den Argumenten und erkannte die Fahrtkosten in voller Höhe an. Die Zahl der Heimfahrten sei zwar ein wichtiges Indiz dafür, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines ledigen Arbeitnehmers am Ort seiner weiter entfernt liegenden Wohnung zu bejahen ist. Ergebe sich aber aufgrund anderer Umstände, dass die der Arbeitsstätte näher gelegene Wohnung nicht zum Lebensmittelpunkt geworden ist, sei eine geringe Zahl von Heimfahrten nicht schädlich.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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