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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.11.2002
Aktenzeichen: I R 90/01

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.09.2001
Aktenzeichen: 3 K 95/99

Schlagzeile:

Keine beschränkte Steuerpflicht für die Nutzungsüberlassung "selektierter" Kundenadressen

Schlagworte:

Abzugssteuer, Ausland, Ausländische Einkünfte, Haftung, Know-how, Steuerabzug

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Einkünfte eines Steuerausländers aus der Überlassung von Kundenadressen zur Nutzung im Inland fallen auch dann nicht unter dessen beschränkte Steuerpflicht, wenn die Adressen vom ausländischen Überlassenden nach Informationen über das Konsumverhalten der betreffenden Kunden "selektiert" wurden. Es handelt sich nicht um die Nutzungsüberlassung von Know-how, sondern von Datenbeständen.

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