Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.11.2002 |
Aktenzeichen: | I R 90/01 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.09.2001 |
Aktenzeichen: | 3 K 95/99 |
Schlagzeile: |
Keine beschränkte Steuerpflicht für die Nutzungsüberlassung "selektierter" Kundenadressen
Schlagworte: |
Abzugssteuer, Ausland, Ausländische Einkünfte, Haftung, Know-how, Steuerabzug
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Einkünfte eines Steuerausländers aus der Überlassung von Kundenadressen zur Nutzung im Inland fallen auch dann nicht unter dessen beschränkte Steuerpflicht, wenn die Adressen vom ausländischen Überlassenden nach Informationen über das Konsumverhalten der betreffenden Kunden "selektiert" wurden. Es handelt sich nicht um die Nutzungsüberlassung von Know-how, sondern von Datenbeständen.