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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 05.12.2002
Aktenzeichen: IV B 190/02

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.09.2002
Aktenzeichen: FG Düsseldorf 13 V 3953/02 A F)

Schlagzeile:

Außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung im Finanzprozess

Schlagworte:

Außerordentliche Beschwerde, Gegenvorstellung, Prozess, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO nicht mehr statthaft.

Stattdessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht entsprechend § 321a ZPO erhoben werden.

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