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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 06.11.2002
Aktenzeichen: XI R 42/01

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.07.2001
Aktenzeichen: 12 K 196/00

Schlagzeile:

Besteuerung einer 1998 vereinbarten, 1999 ausgezahlten Abfindung nach der sog. Fünftel-Regelung verfassungswidrig

Schlagworte:

Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Einkommensteuer, Entlassungsentschädigung, Entschädigung, Fünftelregelung, Halber Steuersatz, Normenkontrolle, Rechtsstaatsprinzip, Rückanknüpfung, Rückwirkung, Steuerentlastungsgesetz, Steuersatz, Stichtag, Tarif, Treu und Glauben, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Vertrauensschutz, Zufließen

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 39b Abs. 3 Satz 9, § 34 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402 --EStG n.F.--) mit dem GG vereinbar sind, soweit (Entlassungs-)Entschädigungen, die nach Beschlussfassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) und vor Zuleitung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum StEntlG 1999/2000/ 2002 an den Bundesrat (20. November 1998) vereinbart und nach dem 31. Dezember 1998 ausgezahlt wurden, mit einer höheren Einkommensteuer belegt werden als nach dem im Zeitpunkt der Vereinbarung der Entschädigung geltenden Einkommensteuerrecht; bejahendenfalls, ob dies auch gilt, soweit nach diesen Vorschriften Entschädigungen erfasst werden, die im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 bereits dem Steuerpflichtigen zugeflossen waren.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hält die Besteuerung einer 1998 vereinbarten, 1999 ausgezahlten Entlassungsentschädigung nach der sog. Fünftel-Regelung für verfassungswidrig. Der BFH hat daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Neuregelung im Steuerentlastungsgesetz insoweit verfassungsgemäß ist, als sie eine 1999 ausgezahlte, aber bereits 1998 vor Zuleitung des Regierungsentwurfs an den Bundesrat (20. November 1998) vereinbarte Entschädigung erfasst.

Nach dem am 31. März 1999 verkündeten, zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen § 34 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 werden Entschädigungen nicht mehr mit der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, sondern nach der sog. Fünftel-Regelung ermäßigt versteuert. Der Streitfall betrifft einen Steuerpflichtigen, dessen Arbeitsverhältnis auf Veranlassung seines Arbeitgebers mit Vereinbarung vom 24. Juli 1998 gegen Zahlung einer Abfindung zum 31. März 1999 beendet wurde. Der Arbeitgeber zahlte die Abfindung am 30. März 1999 aus und behielt davon Lohnsteuer in Höhe des halben Steuersatzes ein. Nach Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 forderte das Finanzamt vom Steuerpflichtigen zu wenig erhobene Lohnsteuer nach. Nach Auffassung des BFH verstößt die Anwendung der sog. Fünftel-Regelung im Streitfall gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Verbot der Rückwirkung von Steuergesetzen. Es handele sich nicht um eine zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz des Vertrauens des Steuerpflichtigen in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Regelung und dem gesetzgeberischen Anliegen für das Gemeinwohl überwiege der Vertrauensschutz.

Hinweis: In einem Fall, in dem die Entschädigung im Jahre 1999 vor Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes vereinbart und ausgezahlt worden war, hatte der BFH in einem Aussetzungsverfahren Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 34 EStG verneint (Beschluss vom 27. August 2002, Aktenzeichen XI B 94/02).

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvL 1/03 anhängig. Damit ist das Finanzamt verpflichtet, Einsprüche ruhen zu lassen.

Hinweis: Das Normenkontrollverfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvL 1/03 anhängig.
GG Art 100 Abs 1; EStG § 34 Abs 1; EStG § 39b Abs 3 S 9; EStG § 52 Abs 1 S 2; EStG § 52 Abs 47; EStG § 36; StEntlG 1999/2000/2002
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 6.11.2002 (XI R 42/01)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 1/03 ausgesetzt (Beschluss vom 6. November 2002).

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