Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.12.2002 |
Aktenzeichen: | 1 K 119/00 |
Schlagzeile: |
Eltern steht kein Ausbildungsfreibetrag zu für Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr leisten
Schlagworte: |
Ausbildungsfreibetrag, Berufsausbildung, Freiwilliges soziales Jahr
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr leisten, befinden sich nicht in Berufsausbildung. Die Eltern haben daher bei auswärtiger Unterbringung keinen Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag.
Hintergrund: Eltern von volljährigen Kindern in Schul- oder Berufsausbildung können, wenn diese auswärtig untergebracht sind, einen steuerlichen Freibetrag von 924 Euro geltend machen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg vertritt, die Auffassung, dass ein freiwilliges soziales Jahr nicht als Grundlage für einen Beruf dient.
Für ein freiwilliges soziales Jahr können sich junge Leute zwischen 17 und 27 Jahren bewerben. Größter Träger mit etwa einem Drittel aller Freiwilligen ist die Evangelische Kirche. Häufigste Wirkungsstätten sind Altenheime und Krankenhäuser. Die Träger legen großes Gewicht auf die pädagogische Begleitung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Qualifizierte pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schulen sie während des Einsatzjahres in mehreren Seminaren für ihr konkretes Einsatzgebiet. Das Gesetz schreibt eine Gesamtzahl von 25 Seminartagen vor.
Für alle Studiengänge wird das freiwillige soziales Jahr als Wartezeit berücksichtigt. Hochschulen und Fachhochschulen können das Jahr auch ganz oder teilweise als Praktikum anrechnen. Für Berufe im medizinischen Bereich gilt es gewöhnlich als Vorpraktikum, im Fach Sozialpädagogik als Bonus für ein Studium.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 3/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ausbildungsfreibetrag: Erfüllt ein freiwilliges soziales Jahr die Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne von § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG?