Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.10.2002 |
Aktenzeichen: | I R 17/01 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2000 |
Aktenzeichen: | VI 42/99 |
Schlagzeile: |
Kein Beteiligtenwechsel seitens des beklagten Finanzamts bei Änderung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen
Schlagworte: |
Beteiligter, Betriebstätte, Mitunternehmer, Sonderbetriebseinnahmen, USA, Verfahrensrecht, Zinsen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens statt des beklagten Finanzamts ein anderes Finanzamt für den Steuerfall zuständig, weil die Zuständigkeit an das Erreichen einer bestimmten Umsatzgrenze anknüpft und der Kläger diese Grenze über eine gewisse Zeit hin nicht mehr erreicht hat, so führt dies nicht zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Das ursprünglich beklagte Finanzamt bleibt vielmehr Verfahrensbeteiligter.
Der Bundesfinanzhof kommt in der Sache zu folgendem Ergebnis: Hat eine deutsche Kommanditgesellschaft (KG) von ihrem Gesellschafter ein verzinsliches Darlehen erhalten und mit dem Darlehensbetrag Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft erworben, so hindert das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (DBA-USA 1954/65) nicht die Erfassung der Darlehenszinsen als steuerpflichtige Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters.
Der für die deutsche KG entstandene Zinsaufwand ist in einem solchen Fall nur insoweit einer US-amerikanischen Betriebsstätte der KG zuzurechnen, als die US-amerikanische Personengesellschaft im Sinne des Art. III Abs. 5 DBA-USA 1954/65 aktiv gewerblich tätig war und ihre Betriebsstätten sich in den USA befanden.
Die Verwaltung von Beteiligungen und Vermögen ist nach dem BFH-Urteil keine aktive gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Art. III Abs. 5 DBA-USA 1954/65.