Quelle: |
Bundesamt für Finanzen |
Art des Dokuments: | Newsletter |
Datum: | 14.02.2003 |
Aktenzeichen: | Newsletter Familienleistungsausgleich 02/2003 |
Schlagzeile: |
Verfassungsbeschwerde zum Begriff der Einkünfte von volljährigen Kindern anhängig
Schlagworte: |
Bezüge, Eigene Einkünfte, Einkünfte, Kindergeld, Verfassungsbeschwerde
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 167/02 eine Verfassungsbeschwerde zum Begriff der Einkünfte anhängig. Im Newsletter Familienleistungsausgleich 02/2003 hat das Bundesamt für Finanzen daher die Familienkassen angewiesen, Einsprüche ruhen zu lassen. Betroffene Eltern sollten sich auf den Newsletter des Bundesamts beziehen.
Hintergrund: Wird der Grenzbetrag für die eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes um nur einen Euro überschritten, entfällt das Kindergeld der Eltern in voller Höhe. Der Bundesfinanzhof hat bereits im Juli 2000 zur Enttäuschung vieler Eltern entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist.
Das heißt im Klartext: Eltern haben keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes im Jahr 2003 die Grenze von 7.188 Euro übersteigen. Geplant ist eine Erhöhung des Grenzbetrags für 2004 auf 7.428 Euro und für 2005 auf 7.680 Euro. Bei minderjährigen Kindern spielen die eigenen Einkünfte des Kindes für das Kindergeld hingegen keine Rolle.