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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2002
Aktenzeichen: II R 20/01

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2000
Aktenzeichen: 2 K 2501/98 BG

Schlagzeile:

Abgrenzung bebauter von unbebauten Grundstücken bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens

Schlagworte:

Außenbereich, Einheitsbewertung, Gebäude, Grundvermögen, Militärflughafen, Neue Bundesländer, Nutzung, Unbebautes Grundstück

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Grundstück, auf dem sich leer stehende, aber benutzbare Gebäude befinden, ist bei der Feststellung des Einheitswerts des Grundvermögens (auch nach dem in den neuen Bundesländern geltenden Bewertungsrecht) nicht allein deshalb als unbebautes Grundstück zu bewerten, weil am Stichtag eine Nutzung aus dem formalen Grund einer fehlenden Genehmigung oder aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen wäre.

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