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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.11.2002
Aktenzeichen: IX R 18/02

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.11.2001
Aktenzeichen: 13 K 229/97

Schlagzeile:

Bei ausschließlicher Vermietung an wechselnde Feriengäste ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Computer, Einkünfteerzielungsabsicht, Ferienwohnung, Liebhaberei, Personalcomputer, Selbstnutzung, Totalüberschuss, Vermietung, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist - auch beim Vermieten in Eigenregie - ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen auszugehen. Damit erteilte der Bundesfinanzhof der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2002, Aktenzeichen IV C 3 - S 2253 - 77/02) eine Abfuhr.

Bei einer teils selbstgenutzten und teils an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienwohnung ist - nach Aufteilung der auf die Selbstnutzung und die Vermietung entfallenden Kosten - durch eine Prognose festzustellen, ob in einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann.

Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung klar, dass bei Vermietung einer Ferienwohnung nicht allein wegen der Möglichkeit der Selbstnutzung die Leerstandszeiten der steuerlich nicht relevanten Selbstnutzung zugerechnet werden dürfen. Dies gilt selbst bei einer geringen Zahl von Vermietungstagen, denn diese allein sag nach Auffassung des BFH noch nichts über das Fehlen einer auf Dauer angelegten Vermietung aus.

Hinweis: In dem Verfahren ging es auch um die Frage, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und einen Personalcomputer zur Verwaltung der Ferienwohnung als Werbungskosten abziehbar sind. Insoweit hat der BFH das Verfahren allerdings an das Finanzgericht zurückgewiesen.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Im Rahmen seiner erneuten Entscheidung wird das Finanzgericht darüber hinaus zu ermitteln und zu beurteilen haben, ob das häusliche Arbeitszimmer und der Computer in einem zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berechtigenden Umfang zur Verwaltung der Ferienwohnung eingesetzt worden sind.“

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