Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.11.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 1762/01 |
Schlagzeile: |
Steuerzahlerfreundliche Berechnung des Altersentlastungsbetrages bei Verlusten
Schlagworte: |
Altersentlastungsbetrag, Leibrente, Mindestbesteuerung, Summe der Einkünfte, Verlust, Verlustausgleich, Versorgungsbezüge
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrages sind bei der Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte entgegen der Verwaltungsauffassung die Vorschriften über den Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 Satz 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten.
Von der Auffassung des Finanzgerichts profitieren Senioren, die neben positiven auch negative Einkünfte erzielt haben. Diese Verluste sind nämlich anteilig bei allen anderen positiven Einkünften abzuziehen. Und zwar auch bei Leibrenten und Versorgungsbezügen, obwohl diese nicht mit zur Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag gehören.
Hintergrund: Wer zu Beginn des Jahres das 64. Lebensjahr vollendet hat, hat Anspruch auf den sogenannten Altersentlastungsbetrag. Dieser wird von der Summe der Einkünfte abgezogen und beträgt 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der anderen Einkünfte, maximal 1.908 Euro im Jahr.
Leibrenten und Versorgungsbezüge gehören nach dem EStG nicht mit zur Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag. Das Finanzgericht stellte jetzt jedoch klar, dass bei Steuerzahlern, die sowohl positive als auch negative Einkünfte erzielt haben, die Verluste anteilig bei allen anderen positiven Einkünften abzuziehen sind. Hierbei sind Leibrenten und Versorgungsbezüge einzubeziehen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 83/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind bei der Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte gemäß § 24a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 die Vorschriften über den Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 EStG zu beachten? Führt die Verlustausgleichsbeschränkung dazu, dass die Summe der Einkünfte im Sinne des § 24a EStG positiv wird und der Altersentlastungsbetrag deshalb zu gewähren ist?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 24a; EStG § 2 Abs 3