Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.12.2002 |
Aktenzeichen: | 11 K 2966/00 |
Schlagzeile: |
Doppelte Haushaltsführung steuerlich auch bei Hauptwohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anzuerkennen
Schlagworte: |
Doppelte Haushaltsführung, Europarecht
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das deutsche Finanzamt muss die Aufwendungen für Familienheimfahrten sowie Unterkunft und Verpflegung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann anerkennen, wenn ein Ehepaar seinen Hauptwohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, ein Partner jedoch in Deutschland lebt und arbeitet. Andernfalls wäre das Grundrecht auf Freizügigkeit innerhalb der EU verletzt.
Hintergrund: Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort unterhält, kann seine Aufwendungen innerhalb bestimmter Höchstbeträge im Rahmen der sogenannten doppelten Haushaltsführung steuermindernd geltend machen.
Nur notwendige Mehraufwendungen sind als Werbungskosten abzugsfähig. Als solche kommen in Betracht: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwendungen für die Zweitwohnung und Umzugskosten.
Wichtig: Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich nur für maximal zwei Jahre anerkannt. Nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist können grundsätzlich keine Kosten mehr steuerlich berücksichtigt werden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.