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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2002
Aktenzeichen: 14 K 3670/02

Schlagzeile:

Keine Kürzung des Vorwegabzugs vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten, wenn nur ein Ehegatte rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Kürzung, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug, Zusammenveranlagung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört hat.

Nach Auffassung der Kölner Finanzrichter wäre eine solche Auslegung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift möglich, entspricht jedoch nicht deren Gesetzeszweck und wäre auch mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar.

Hintergrund: Vorsorgeaufwendungen (wie z.B. Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Kranken-, Pflege-, Unfall und Haftpflicht- und Lebensversicherungen) sind nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung wird Ledigen ein Vorwegabzug von 3.068 € und Verheirateten ein sog. Vorwegabzug von 6.136 € gewährt. Dieser Vorwegabzug ist allerdings bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern um 16 Prozent der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 11/03 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig: Ist die Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten auch dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten zu berechnen, wenn nur bei einem Ehegatten die Voraussetzungen für einen Kürzungstatbestand (hier: steuerfreie Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG) erfüllt sind?

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 03.12.2003 (Aktenzeichen XI R 11/03) hat der Bundesfinanzhof die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet:
Bei der Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen ist nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen, für den Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erbracht worden sind oder der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

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