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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2002
Aktenzeichen: 11 K 335/02

Schlagzeile:

Aufwendungen eines nebenberuflichen Fachbuchautors für einen Syltaufenthalt als Betriebsausgaben abziehbar

Schlagworte:

Aufteilungsverbot, Betriebsausgabe, Reisekosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein nebenberuflicher Fachbuchautor, der sich in einem Hotel einmietet, um ungestört an einem Manuskript zu arbeiten, kann Fahrtkosten, Hotelkosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgabe absetzen.

Bei nahezu ausschließlicher Nutzung für berufliche Zwecke gilt dies selbst dann, wenn sich das Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung in einem bekannten Touristen und Erholungsort (im Urteilsfall: auf Sylt) befindet.

Über folgenden Sachverhalt hatten die Finanzrichter zu entscheiden: Ein angestellter Dozent an einer Fachhochschule war nebenberuflich als Fachbuchautor tätig. In seiner Steuererklärung machte er ca. 1.600 Euro (Fahrtkosten, Hotelkosten, Verpflegungsmehraufwendungen) für einen Syltaufenthalt als Betriebsausgaben geltend.

Der Dozent argumentierte, er habe sich allein und völlig ungestört mit der notwendigen Büroausstattung (Notebook, Drucker usw.) in ein Hotel in Westerland auf Sylt zurückgezogen, um den Termin für die Abgabe des Manuskriptes halten zu können.

Das Finanzamt lehnte einen Betriebsausgaben-Abzug erwartungsgemäß ab. Der gewählte Ort sei üblicherweise Ziel privater Urlaubs- oder Erholungsreisen. Nach objektiven Maßstäben sei deshalb davon auszugehen, dass auch private Interessen von nicht untergeordneter Bedeutung ausschlaggebend für die Auswahl gewesen seien. Neben der konzentrierten und anstrengenden Arbeit des Klägers sei davon auszugehen, dass auch der Erholungswert einen nicht unwesentlichen Teil der Reise ausgemacht habe. Schließlich habe der Kläger das Hotelzimmer nicht nur zum Arbeiten genutzt. Vielmehr habe dort sein gesamtes privates Leben in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden.

Überraschender Weise kam das Finanzgericht zu einem anderen Ergebnis. Die Finanzrichter beurteilten die Aufenthaltstage auf Sylt als „Arbeitstage“ im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit.

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