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Quelle:

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.10.2002
Aktenzeichen: 2 K 375/00

Schlagzeile:

Kein Erlass der Umsatzsteuer bei gefälschten Ausfuhrbelegen

Schlagworte:

Ausfuhrlieferungen, Erlass, Reiseverkehr, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Unbilligkeit

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Erstattet ein Unternehmen die Umsatzsteuer im nicht kommerziellen Reiseverkehr, weil gefälschte Ausfuhrbelege vorgelegt wurden, ist bei späterer Versagung der Steuerbefreiung ein Erlass der Umsatzsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit auch dann nicht möglich, wenn das Unternehmen maßgeblich zur Aufdeckung des Betrugs beigetragen hat. Das Umsatzsteuergesetz differenziere nicht, aus welchem Grund eine Ausfuhrlieferung nicht vorgelegen habe.

Hintergrund: Eine Supermarktkette hatte Umsatzsteuer im nicht kommerziellen Reiseverkehr an ausländische Staatsbürger erstattet. Nach Jahren stellte sich heraus, dass die Zollstempel und die Papiere der Zollbehörden gefälscht waren. Betrüger hatten Einkäufe und Ausfuhren vorgespiegelt, in dem sie liegengebliebene Kassenbons auf den Parkplätzen, in den Einkaufswagen und Papierkörben der Supermärkte einsammelten und diese manipulierten. Der Schaden betrug ca. 110.000 Euro. Nachdem die Supermarktkette den Betrug entdeckt hatte, informierte sie die Finanzverwaltung.

Das Finanzamt setze eine Nachforderung fest. Die Unterstützung des Unternehmens bei der Aufklärung sei im Rahmen des Strafverfahrens, nicht aber bei der Festsetzung der Steuer zu berücksichtigen. Das Unternehmer argumentierte hingegen, dass es zur Erfüllung staatlicher Aufgaben herangezogen werde, wenn es die Steuer beim Endabnehmer einsammele und an das Finanzamt abführe. Das Risiko des Steuerausfalls durch gefälschte Ausfuhrbelege müsse daher die Finanzverwaltung tragen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern teilte diese Auffassung leider nicht. Das Umsatzsteuergesetz differenziere nicht, aus welchem Grund eine Ausfuhrlieferung nicht vorgelegen habe. Ein Erlass der Umsatzsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit sei daher nicht möglich.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet V R 7/03. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Ist die Einziehung der Umsatzsteuer sachlich unbillig im Sinne des § 227 AO? Kann Umsatzsteuer, die wegen der Versagung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen entsteht, weil die dem Unternehmer vorgelegten Ausfuhrbelege gefälscht waren, erlassen werden, wenn der entscheidende Hinweis zur Aufdeckung der Fälschungen vom Unternehmer kam?

Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den Vorlagebeschluss vom 02. März 2006 (EuGH-Az: C-271/06) ausgesetzt.

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