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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.07.2002
Aktenzeichen: VI 226/99

Schlagzeile:

Erstattung von Verpflegungskosten bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz führt nicht zu Arbeitslohn

Schlagworte:

Arbeitnehmerbewirtung, Arbeitslohn, Bewirtung, Sachbezug, Taxi, Verpflegung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Erstattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Kosten für einen Restaurantbesuch oder einen Pizza-Service, so handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn für Projekte ein besonderer Termindruck besteht und Überstunden angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass das gemeinsame Essen der Beschleunigung der Arbeit dient. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Essen zu einem Gedankenaustausch über ein konkretes Projekt genutzt wird.

Hintergrund: Eine Werbeagentur erstattete ihren Arbeitnehmern Verpflegungskosten, wenn für Projekte ein besonderer Termindruck bestand und Überstunden angeordnet wurden. Im Rahmen derartiger besonderer Arbeitsspitzen konnte die Projektgruppe in Fällen, in denen voraussichtlich länger als 22 Uhr gearbeitet wurde, ab 20 Uhr eine zusätzliche Verpflegung zu Lasten der Agentur bestellen. Das Finanzgericht sah in der Erstattung der Kosten keinen Arbeitslohn.

Außergewöhnliche Arbeitseinsätze liegen allerdings dann noch nicht vor, wenn sich eigene Arbeitnehmer des Arbeitgebers zu einer beruflichen Besprechung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder während der Mittagszeit in einem Restaurant verabreden oder von dem Arbeitgeber zu einem derartigen Essen eingeladen werden. Hinzukommen muss vielmehr, dass es sich beispielsweise um einen innerhalb einer kurzen Zeit zu erledigenden oder einen unerwarteten Arbeitsanfall handelt, so dass die Überlassung der Mahlzeit der im Interesse des Arbeitgebers liegenden Beschleunigung des Arbeitsablaufes dient. Zudem ist erforderlich, dass das überlassene Essen einfach und nicht aufwendig ist.

Bei der Gewichtung der gegenseitigen Vorteile ist im Einzelnen zu berücksichtigen, ob die Art der zur Verfügung gestellten Speisen unter Einbeziehung ihres Preises trotz der vom Arbeitgeber angegebenen betriebsfunktionalen Zwecke für eine Belohnungsabsicht und damit für die Annahme von Arbeitslohn sprechen könnte.

Hinweis: Im Urteilsfall ging es auch um die Übernahme der Kosten für Taxifahrten der Arbeitnehmer zwischen der Arbeitsstätte und Wohnung. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Finanzrichter um Arbeitslohn.

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