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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2002
Aktenzeichen: I R 51/01

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2001
Aktenzeichen: 6 K 5206/98 K

Schlagzeile:

Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen sind Gewinnabführungen

Schlagworte:

Ausschüttungsbelastung, Ergebnisabführungsvertrag, Körperschaftsteuer, Organschaft, Rückstellung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine Gewinnausschüttungen i.S. der §§ 8 Abs. 3, 27 KStG 1996, sondern Gewinnabführungen i.S. der §§ 14 ff. KStG 1996 dar.

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