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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.01.2003
Aktenzeichen: V 293/2000

Schlagzeile:

Beschäftigung von Betriebshilfen als Arbeitnehmer oder als selbständige Unternehmer

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Betriebshilfe, Festsetzungsfrist, Haftung, Leichtfertige Steuerverkürzung, Lohnsteuer, Maschinenring

Wichtig für:

Arbeitgeber

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 83/04 sind beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
Beschäftigung von Mitgliedern verschiedener Maschinenringe als Betriebshilfen für Neuanpflanzungen und Pflegemaßnahmen von öffentlichen und privaten Grünanlagen als Arbeitnehmer (Aushilfen) oder als selbständige Unternehmer, wenn die Vermittlung und Bezahlung der Mitglieder durch den Maschinenring nach den vom Auftraggeber erstellten Stundenlisten erfolgte? Liegt ein Haftungstatbestand nach den §§ 70, 71 AO 1977 mit der Folge der Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 5 Jahre wegen leichtfertiger Steuerverkürzung vor, obwohl die Arbeitnehmereigenschaft der Mitglieder durch zwei im Festsetzungszeitraum stattgefundene Betriebsprüfungen verneint worden ist?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 42d; AO § 169 Abs 2 S 2; AO § 191 Abs 3 S 1; AO § 70; AO § 71; EStG § 19; EStG § 15

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