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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.12.2002
Aktenzeichen: VIII R 40/01

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.09.2001
Aktenzeichen: 11 K 6361/99 F

Schlagzeile:

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung mehrerer Grundstücksparzellen durch einen Vertrag an eine Erwerberin

Schlagworte:

Drei-Objekt-Grenze, Einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang, Einheitlichkeit, Ertragsteuern, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Gewerbebetrieb, Gewerbliche Einkünfte, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstück, Grundstückshandel, Leistung, Nachhaltigkeit, Personengesellschaft, Veräußerung, Verkaufsabsicht, Vermögensverwaltung, Vertrag, Wiederholungsabsicht, Wirtschaftliche Einheit

Wichtig für:

Personengesellschaften, Vermieter

Kurzkommentar:

Eine Personengesellschaft, deren erklärter Gesellschaftszweck die Verwaltung ihres Vermögens ist und die Eigentümerin von sechs Grundstücksparzellen ist, kann selbst dann gewerblich tätig werden, wenn sie diese Grundstücke durch nur einen Vertrag an einen Erwerber veräußert. Dies ist dann der Fall, wenn sie ab dem Zeitpunkt des Veräußerungsentschlusses zahlreiche Einzelaktivitäten verschiedenster Art im Hinblick darauf entfaltet hat, dass auf dem zu veräußernden Grundbesitz von dem Käufer ein Einkaufszentrum errichtet werden soll, dessen Baupläne Gegenstand des Kaufvertrages sind.

Hintergrund: Eine Voraussetzung für Gewerblichkeit ist, dass eine Tätigkeit nachhaltig ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn eine Tätigkeit auf Wiederholung angelegt ist. Es müssen also weitere Geschäfte geplant sein.

Ist eine Wiederholungsabsicht nicht feststellbar, fehlt es nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an der Nachhaltigkeit, wenn der Steuerpflichtige mehrere unbebaute Grundstücke (Grundstücksparzellen) anschafft und durch nur einen Vertrag an einen Erwerber weiterveräußert. Gleiches gilt für die Veräußerung von mehreren Eigentumswohnungen durch nur einen Vertrag, es sei denn, der Veräußerer hat sich zuvor erfolglos um Einzelverkäufe bemüht.

Nachhaltigkeit ist hingegen anzunehmen, wenn mehrere Grundstücksparzellen oder Miteigentumsanteile in verschiedenen Verträgen verkauft werden. Denn dann liegt ein auf Wiederholung angelegter Veräußerungsentschluss vor.

In ihrer Entscheidung haben die BFH-Richter jetzt klargestellt, dass ausnahmsweise eine Nachhaltigkeit selbst dann zu bejahen sein kann, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abschließt und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von zahlreichen und unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden.

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