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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.03.2002
Aktenzeichen: 8 K 2411/00

Schlagzeile:

Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten.

Schlagworte:

Doppelte Haushaltsführung, Rückwirkung, Zweijahresfrist

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 74/02. Die anhängige Rechtsfrage lautet: Sind Mietaufwendungen im Rahmen einer bereits vor dem 01.01.1996 seit mehreren Jahren bestehenden doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen, weil der Kläger an zwei Orten selbständig bzw. nichtselbständig tätig ist und somit die zweite Wohnung zwingend und unabweisbar ist, so dass der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht unter die Legaldefinition des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG fällt?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 19.02.2004 (Aktenzeichen VI R 74/02) entschieden (Zurückverweisung). Die Entscheidung ist nicht veröffentlicht worden.

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