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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2002
Aktenzeichen: 4 K 2835/01

Schlagzeile:

Steuerbefreiung für Erziehungsbeihilfe gilt nicht für Tagesmütter

Schlagworte:

Erziehungsbeihilfen, Pflegekind, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Tagesmutter

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Die Steuerbefreiung für Erziehungsbeihilfen nach Paragraf 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt nicht für Tagesmütter. Die Steuerfreiheit können nach der Entscheidung des Finanzgerichts nur Eltern oder Pflegeeltern beanspruchen, denen die Bezüge bewilligt worden sind. Wird der Zuschuss an eine Tagesmutter weitergeleitet, handelt es sich bei dieser um steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit.

Hintergrund: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob die für eine Kinderbetreuung an eine Tagesmutter gezahlten Beträge steuerfrei sind, oder ob es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit handelt.

Die Besonderheit des Streitfalls lag darin, dass die Mutter des Kindes einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zu den Pflegekosten erhielt, der aus Vereinfachungsgründen direkt an die Tagesmutter gezahlt wurde. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Tagesmutter steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit hatte und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid.

Die Tagesmutter bezog sich auf ein Informationsblatt des Kreisjugendamtes und vertrat die Auffassung, dass sie lediglich steuerfreie Beihilfen aus öffentlichen Mitteln erhalten habe. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte jedoch keinen Erfolg.

Die im Streitfall getroffene Vereinbarung über die Direktzahlung vom Kreisjugendamt an die Tagesmutter betreffe nur den Zahlungsweg und ändere nichts an der Person der Anspruchsberechtigten. Soweit sich die Tagesmutter auf ein Informationsblatt für Tagespflegepersonen des Kreisjugendamtes beziehe, ändere das nichts. Obwohl die Ausführungen des Kreisjugendamtes irreführend seien, könne sich die Tagesmutter nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

Das ergebe sich schon daraus, dass im Schlusssatz des Informationsblatts die ausdrückliche Empfehlung ausgesprochen werde, nähere Auskünfte über die Steuerbefreiung bei den Finanzämtern einzuholen. Damit werde klargestellt, dass allein diese über das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu entscheiden hätten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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