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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 29.01.2003
Aktenzeichen: I B 114/02

Vorinstanz:

FG Saarland
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.06.2002
Aktenzeichen: 1 V 237/02

Schlagzeile:

Außerordentliche Beschwerde zum Bundesfinanzhof ist nicht mehr statthaft

Schlagworte:

Außerordentliche Beschwerde, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesfinanzhof ist seit dem Inkrafttreten des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 für den Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mehr statthaft.

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