Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2002 |
Aktenzeichen: | III R 33/01 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.08.2001 |
Aktenzeichen: | 4 K 846/97 |
Schlagzeile: |
Investitionszulage bei der "Herstellung" von Milchkühen
Schlagworte: |
Herstellung, Investitionszulage, Kühe, Verfassungsgericht, Verfassungswidrigkeit
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 wird für eine vor dem 1. Januar 1993 begonnene Investition eine Investitionszulage nur gewährt, wenn die Investition vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen worden ist. Diese Regelung ist auch insoweit verfassungsgemäß, als Wirtschaftsgüter, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckt (hier: "Herstellung" von Milchkühen), von der Investitionszulage ausgeschlossen sind, wenn mit der Herstellung erst im zweiten Halbjahr 1992 begonnen worden ist.
Hinweis: Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für vor dem 1. Januar 1993 begonnene Investitionen, die erst nach dem 31. Dezember 1994 fertig gestellt werden konnten, eine Übergangsregelung zu treffen oder den Investitionszeitraum zu verlängern.