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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.02.2003
Aktenzeichen: 11 K 1158/01 L

Schlagzeile:

Kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei Vollzeit- und Nebenjob in zwei verschiedenen Unternehmen eines Betriebsinhabers

Schlagworte:

Einheitlichkeit, Lohnsteuer, Nebenjob, Pauschalierung, Teilzeitbeschäftigte

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ist ein Mitarbeiter, der eine Vollzeittätigkeit ausübt, nach Feierabend in einem weiteren Unternehmen des Betriebsinhabers nebenberuflich tätig, liegt kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, wenn für beide Betriebe der Gewinn separat ermittelt wird. Einer Pauschalierung der Lohnsteuer für den Nebenjob steht in diesem Fall nichts im Wege. Die beiden Löhne sind nicht zusammenzurechnen.

Die westfälischen Finanzrichter hatten über folgenden Fall zu entscheiden: Eine in einem Institut auf Lohnsteuerkarte beschäftigte Sekretärin arbeitete abends als Aushilfe in der Buchhandlung ihres Arbeitgebers. Beide Unternehmen befanden sich auf demselben Grundstück, allerdings in verschiedenen Gebäuden.

Entscheidend war für die Finanzrichter, dass für beide Betriebe der Gewinn separat ermittelt wurde. Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber könne unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 32/03.

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