Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.11.2002 |
Aktenzeichen: | 1 K 3/02 |
Schlagzeile: |
Anspruch auf Abkommenskindergeld auch bei geringfügiger Beschäftigung
Schlagworte: |
Abkommenskindergeld, Ausländer, Geringfügige Beschäftigung, Jugoslawien, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Abkommenskindergeld nach dem Deutsch-Jugoslawischen Sozialabkommen knüpft allein an die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit an. Da eine geringfügige Beschäftigung seit der Neuregelung ab 1. April 1999 der Sozialversicherungspflicht unterliegt, steht folglich auch geringfügig beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern das Abkommenskindergeld zu.
Hintergrund: Nach dem Deutsch-Jugoslawischen Sozialabkommen kommt es auf die Arbeitnehmereigenschaft an. Maßgebliches Kriterium ist, ob der Antragsteller durch seine nichtselbständige Tätigkeit Ansprüche gegen die sozialen Sicherungssysteme des jeweiligen Vertragsstaates begründet habe.
Die Finanzrichter stellten klar, dass die ältere sozialgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden je Woche voraussetze, überholt ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen III R 79/03 (Abgabe; altes Aktenzeichen: VIII R 20/03) folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.2.2005):
Besteht ein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich geduldeten jugoslawischen Staatsbürgerin nach dem Deutsch-Jugoslawischen Sozialabkommen, wenn sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, für die der Arbeitgeber pauschal Sozialversicherungsbeiträge an die AOK entrichtet (Status eines "Arbeitnehmers" im abkommensrechtlichen Sinne)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 62 Abs 2 S 1; SozSichAbk YUG Art 2 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 26.11.2002 (1 K 3/02)