Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.01.2002 |
Aktenzeichen: | 2 K 249/01 |
Schlagzeile: |
Ansparabschreibung setzt Investitionsabsicht zum Bilanzstichtag voraus
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Betriebsaufgabe, Investitionsabsicht, Neue Tatsache, Rücklage
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes setzt eine Investitionsabsicht zum Bilanzstichtag voraus. Dafür trägt der Steuerpflichtige die Beweislast.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 11/02 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig: Kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 1997 (erstellt im November 1998) eine Rücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG (Ansparabschreibung) gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn der Kläger seit Oktober 1998 nichtselbständig tätig ist und zum 30.11.1998 die Betriebsaufgabe erklärt? Indiziert die Betriebsaufgabe im Folgejahr das Fehlen der Investitionsabsicht? War das Finanzamt berechtigt, den Einkommensteuerbescheid 1997, in dem es die Ansparabschreibung zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt hatte, nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern, nachdem es - durch Einreichung der Gewinnermittlung für 1998 – von der Betriebsaufgabe erfahren hatte?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 13.05.2004 entschieden (unbegründet). Die BFH-Entscheidung wurde nicht veröffentlicht.