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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.01.2003
Aktenzeichen: 13 K 389/99

Schlagzeile:

Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids trotz unvollständiger Angaben in der Steuererklärung

Schlagworte:

Grobes Verschulden, Steuererklärung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Unvollständige Angaben in der Steuererklärung begründen nicht in jedem Fall den Vorwurf des groben Verschuldens gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Finanzämter können demnach eine Korrektur eines Steuerbescheides nicht verweigern, wenn ein Steuerpflichtiger eine Frage nur deshalb nicht beantwortet hat, weil er deren Sinn nicht verstanden hat.

Hintergrund: Eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide ist u.a. ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige das verspätete Bekanntwerden neuer, für ihn günstiger Tatsachen grob fahrlässig verschuldet hat. Grobes Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beantwortet wird.

Nach der bürgerfreundlichen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen liegt aber keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Steuerpflichtige den Sinn einer Frage nicht verstanden und die Frage deshalb nicht beantwortet hat. Bloßes Nichtverstehen ist allenfalls leicht fahrlässig.

Im Streitfall ließ ein GmbH-Geschäftsführer die Frage auf der Anlage N unbeantwortet, ob trotz fehlender Rentenversicherungspflicht ganz oder teilweise eine Anwartschaft auf Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung besteht. Daraufhin wurde im Einkommensteuerbescheid der Vorwegabzug auf null Euro gekürzt.

Die Finanzrichter hatten Verständnis für den GmbH-Geschäftsführer. Die nicht beantworteten Fragen seien nur schwer verständlich. Ein bloßes Nichtverstehen liege auch deshalb nahe, weil dem Kläger sein Fehler erst durch die Lektüre einer Fachzeitschrift aufgefallen sei.

Das Urteil des Finanzgerichts ist vorläufig nicht rechtskräftig.

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