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Quelle:

Finanzgericht des Saarlandes
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 18.02.2003
Aktenzeichen: 1 V 445/02

Schlagzeile:

Betrogene Geldanleger müssen bei so genannten Schneeballsystemen ihre Zinserträge trotz Gesamtverlusten versteuern

Schlagworte:

Kapitaleinkünfte, Scheingewinn, Schneeballsystem, Zufluss

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Kapitalerträge sind zugeflossen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Gutschrift und Wiederanlage der (angeblichen) Renditen einem Auszahlungsverlangen des Anlegers hätte entsprechen können und auch tatsächlich entsprochen hätte.

Nach Auffassung des Finanzgerichts sind Renditen zu versteuern, wenn sie ursprünglich realisierbar waren. Ob die Forderungen - wie auch die übrigen Kapitaleinlagen - zu einem späteren Zeitpunkt uneinbringlich werden, sei unerheblich.

Betrogene Kapitalanleger, die – wie im Streitfall beim Millionenskandal um die Finanzfirma CTS - bei so genannten Schneeballsystemen ihren Einsatz verlieren, müssen somit ihre zeitweise hohen - buchmäßig gut geschriebenen - Zinserträge trotz Gesamtverlusten versteuern.

Hintergrund: Beim Skandal um die Saarlouiser Firma CTS sind rund 3.000 Geldanleger aus ganz Deutschland um zusammen rund 70 Millionen Euro geprellt worden. Den Geldanlegern wurden über ein Schneeballsystem bis zu 60 Prozent Zinsen im Halbjahr versprochen und zeitweise aus immer neuen Geldanlagen auch ausgezahlt bis das ganze System in sich zusammenbrach und die Firma CTS 2001 in Insolvenz ging.

Hinweis: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist in zwei Beschlüssen vom 19.12.2002 (Aktenzeichen 2 V 2333/02) und vom 17.06.2003 (Aktenzeichen 6 V 2563/02) zum gegenteiligen Ergebnis gekommen. Ebenfalls in Eilverfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hatten die Richter erhebliche Zweifel, ob Scheinrenditen, die im Rahmen eines sogenannten Schneeballsystems angefallen sind, zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen und gewährten Aussetzung der Vollziehung.

Der Beschluss des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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