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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2002
Aktenzeichen: II R 13/01

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.12.2000
Aktenzeichen: IV 310/2000

Schlagzeile:

Keine Grunderwerbsteuerfreiheit bei Übertragung auf danach in Kapitalgesellschaft umgewandelte personengleiche Gesamthand

Schlagworte:

Aktiengesellschaft, Formwechselnde Umwandlung, Grunderwerbsteuer, Personengesellschaft, Rechtsträgerwechsel, Steuervergünstigung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG 1983 ist (auch) dann nicht zu gewähren, wenn in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die erwerbende Gesamthand diese entsprechend einer zu diesem Zeitpunkt zwischen den an der Gesamthand Beteiligten getroffenen Absprache, formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.

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