Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2002 |
Aktenzeichen: | V R 58/00 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.08.2000 |
Aktenzeichen: | 6 K 3016/97 |
Schlagzeile: |
Änderung der Rechtsprechung zur (umsatzsteuerlichen) Verwendungsabsicht bei zwischenzeitlichem Leerstand eines Gebäudes
Schlagworte: |
Gebäude, Leerstand, Option, Umsatzsteuer, Vermietung und Verpachtung, Vorsteuerberichtigung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die (durch objektive Anhaltspunkte belegte) Verwendungsabsicht bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts ist für den Umfang bzw. die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht nur maßgebend, wenn die erstmalige Verwendung des Wirtschaftsguts noch aussteht, sondern auch, wenn zunächst mit dem Wirtschaftsgut tatsächlich ausgeführte Umsätze nicht fortgeführt werden.
Hinweis: Die bisherige BFH-Rechtsprechung, die auch bei zwischenzeitlichem "Leerstand" eines Gebäudes auf die künftige tatsächliche Verwendung abstellte, ist nach der aktuellen Entscheidung mit der richtlinienkonformen Auslegung der Vorsteuerabzugsvorschrift des Paragraf 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht vereinbar und daher aufzugeben.