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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.10.2002
Aktenzeichen: IX R 12/00

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.12.1999
Aktenzeichen: 11 K 69/99 E

Schlagzeile:

Abschlussgebühren eines Bausparvertrages sind bei Finanzierung einer vermieteten Immobilie abziehbare Schuldzinsen

Schlagworte:

Abschlussgebühr, Bausparvertrag, Finanzierung, Kreditkosten, Schuldzinsen, Werbungskostenpauschbetrag

Wichtig für:

Bausparer, Vermieter

Kurzkommentar:

Die Abschlussgebühren eines Bausparvertrages, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Darlehens dient, mit dem der Erwerb einer vermieteten Immobilie finanziert wurde, sind neben dem - mittlerweile bereits wieder abgeschafften - Werbungskostenpauschbetrag als Schuldzinsen abzugsfähig.

Hintergrund: Ein Steuerzahler erwarb ein vermietetes Mehrfamilienhaus und nahm zur Finanzierung des Erwerbs ein tilgungsfreies Darlehen auf und schloss einen Bausparvertrag ab, der nach den Vereinbarungen das tilgungsfreie Darlehen später ablösen soll. Der Bausparvertrag wurde an die Gläubigerin des Darlehens abgetreten. Für den Abschluss des Bausparvertrages fielen Gebühren in Höhe von ca. 2.000 Euro an, die der Steuerzahler bei seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzte.

Die Besonderheit im Streitfall liegt darin, dass die Abschlussgebühr neben dem – mittlerweile wieder abgeschafften - Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht wurden. Neben dem Pauschbetrag konnten nur abziehbare Schuldzinsen und Abschreibungen abgezogen werden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Abschlussgebühren eines Bausparvertrages nicht neben dem Werbungskostenpauschbetrag abziehbar sind.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Der Begriff der Schuldzinsen sei weit auszulegen. Der anderen Auffassung der Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben aus dem Jahre 1997 sei nicht zu folgen. Schuldzinsen sind demnach alle Aufwendungen zur Erlangung wie Sicherung eines Kredits. Hierzu zählen auch die Abschlussgebühren des Bausparvertrages.

Hinweis: Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.

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