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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2002
Aktenzeichen: IV R 7/01

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.09.2000
Aktenzeichen: 2 K 2651/99

Schlagzeile:

Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer gilt nicht für ärztliche Notfallpraxis im eigenen Haus

Schlagworte:

Abzugsbeschränkung, Arbeitszimmer, Arzt, Betriebstätte, Notfallpraxis

Wichtig für:

Ärzte, Freiberufler

Kurzkommentar:

Eine ärztliche Notarztpraxis ist kein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes. Die Raumkosten sind daher ohne Einschränkung als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Hintergrund: Unter einer Notfallpraxis sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs Räume zu verstehen, die erkennbar für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich seien. Solche Räume unterschieden sich im Hinblick auf ihre Einrichtung und wegen ihrer Widmung für den Publikumsverkehr von einem häuslichen Arbeitszimmer. Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für häusliche Arbeitszimmer sei vom Gesetzgeber aber nur wegen der äußerlich schwer oder gar nicht erkennbaren Trennung von privater und beruflicher Sphäre vorgenommen worden.

Ein Arztehepaar, das in zentraler Lage eine Gemeinschaftspraxis betrieb, hatte in seinem Einfamilienhaus am Ortsrand Kellerräume zur Behandlung von Patienten hergerichtet. Diese Räume konnten während der Bereitschaftsdienste als Notfallpraxis genutzt werden. Die anteiligen Gebäudekosten und die anteilige Abschreibung für die Notfallpraxis machte das Ehepaar als Betriebsausgaben der Arztpraxis geltend. Das Finanzamt war der Meinung, es handele sich um ein häusliches Arbeitszimmer. Für solche Räume verbietet § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den Abzug der Kosten, wenn die Berufstätigkeit hauptsächlich in anderen Räumen ausgeübt wird. Weil das Arztehepaar hauptsächlich in seiner Gemeinschaftspraxis tätig war, wären die Kosten für die Notfallpraxis danach nicht abziehbar gewesen.

Eine abschließende Entscheidung über den Abzug der dem Arztehepaar entstandenen Kosten konnte der Bundesfinanzhof allerdings noch nicht treffen. Das Finanzgericht muss noch klären, ob und ggf. in welchem Umfang die betreffenden Räume auch privat genutzt worden sind. Denn für den hier begehrten Betriebsausgabenabzug ist weitere Voraussetzung, dass die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wurden. Dabei sind Zeiten der Nichtnutzung nicht der privaten Nutzung zuzurechnen.

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