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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.01.2003
Aktenzeichen: V R 16/02

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.02.2002
Aktenzeichen: 1 K 767/00

Schlagzeile:

Beim Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen angebotene Händlergarantie ist umsatzsteuerfreie eigenständige Versicherungsleistung

Schlagworte:

Car-Garantie, Garantievertrag, Gebrauchtwagen, Händlergarantie, Hauptleistung, Kfz-Händler, Nebenleistung, Neuwagen, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Versicherung, Versicherungsleistungen, Versicherungsschutz

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine Leistung teilt nur dann als Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Eine derartige Nebenleistung verneint der Bundesfinanzhof bei der Car-Garantie. Seiner Ansicht nach hat sie ähnlich wie eine Kaskoversicherung den Zweck, das erworbene Fahrzeug gegen Schäden zu versichern. Die Garantieleistungen des Händlers bei dem im Streitfall vorliegenden Vertragswerk sind daher umsatzsteuerfrei.

Hintergrund: Beim Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen bieten die Händler häufig eine Händlergarantie gegen Zahlung einer besonderen Prämie an. Diese Garantie verlängert die Gewährleistung für den Neuwagen zeitlich (im Streitfall von einem Jahr auf zwei Jahre) oder bezieht sich auf bestimmte Bauteile des Gebrauchtwagens. Für das sich hieraus ergebende Risiko kann sich der Händler durch von bestimmten Gesellschaften angebotene Versicherungsverträge absichern. Dazu schließt der Händler mit dieser Gesellschaft eine Garantieversicherung ab (Car-Garantie). Im Garantiefall rechnet der Händler die Reparatur nicht gegenüber dem Kunden ab, sondern gegenüber der Car-Garantiegesellschaft. Dasselbe gilt regelmäßig für die Drittwerkstatt, falls diese die Reparatur ausführt. Sie kann aber auch die Reparaturleistungen gegenüber dem Kunden abrechnen, dem dann ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Car-Garantiegesellschaft zusteht.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder waren übereingekommen, in der Garantieübernahme durch den Fahrzeugverkäufer eine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung zu sehen und die für die Einräumung der Garantie erhobene Prämie in voller Höhe in das Entgelt für die steuerpflichtige Fahrzeuglieferung einzubeziehen.

Der Bundesfinanzhof bejahte hingegen unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Steuerfreiheit der Garantieleistungen des Autohändlers.

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