Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.12.2002 |
Aktenzeichen: | V R 28/00 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.11.1991 |
Aktenzeichen: | 5 K 368/87 U |
Schlagzeile: |
Steuerbefreiung für Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit setzt beruflichen Befähigungsnachweis voraus
Schlagworte: |
Berufsregelung, Freiberufliche Tätigkeit, Fußpfleger, Gewerbebetrieb, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Freiberufler
Kurzkommentar: |
Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit bei der Umsatzsteuer setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen.
Hinweis: Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung für medizinische Fußpfleger in dem für die Besteuerung zuständigen Bundesland ist nach der BFH-Entscheidung für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung.
Die im BMF-Schreiben vom 28. Februar 2000 vertretene Auffassung, ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit könne die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen sein, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden.