Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.2002 |
Aktenzeichen: | II R 12/00 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.04.1999 |
Aktenzeichen: | 4 K 447/96 |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuer bei Verfolgung wirtschaftlicher Interessen durch Benennungsberechtigten
Schlagworte: |
Abtretung, Benennungsrecht, Erwerber, Grunderwerbsteuer, Grundstückskaufangebot
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Unter "Verfolgung wirtschaftlicher Interessen" bei Abtretung eines Kaufangebots durch den Benennungsberechtigten ist die Möglichkeit zu verstehen, bei der Weitergabe des Grundstücks unter Ausnutzung der Rechtsstellung als Benennungsberechtigter wirtschaftliche Vorteile aus dem Handel mit einem Grundstück zu ziehen. Liegt der Vorteil in der Ausübung der sonst dem Veräußerer gegebenen Möglichkeit, den jeweiligen benannten Angebotsempfänger und Annehmenden zum Abschluss weiterer Verträge zu bestimmen, setzt die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG voraus, dass der Benennungsberechtigte – verdeckt - an den neuen Verträgen "verdient" und dadurch zu seinem Vorteil an der Verwertung des Grundstücks teilhat.
Hinweis: Sofern sich das Interesse des Benennungsberechtigten oder der mit ihm verbundenen Bank darauf beschränkt, Forderungen auf Rückzahlung der Kreditbeträge aus bestehenden Darlehensverträgen mit dem Grundstückseigentümer zu realisieren, liegt kein die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG begründendes Interesse vor.