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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2002
Aktenzeichen: IV R 28/02

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.04.2002
Aktenzeichen: V 50/01

Schlagzeile:

Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns bei Land- und Fortwirtschaft

Schlagworte:

Betriebsausgabe, Betriebskosten, Durchschnittssatz, Landwirtschaft, Miete

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns gemäß § 13a EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 können die mit den nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift anzusetzenden vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (z.B. Umlage zur Landwirtschaftskammer und Grundsteuer) nicht berücksichtigt werden.

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