Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.01.2003 |
Aktenzeichen: | IV R 75/00 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.06.2000 |
Aktenzeichen: | 3 K 310/94 |
Schlagzeile: |
Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks durch gewerblichen Grundstückshändler ist auch bei Betriebsaufgabe nicht tarifbegünstigt
Schlagworte: |
Betriebsaufgabe, Gewerbebetrieb, Gewerblicher Grundstückshandel, Private Vermögensverwaltung, Umlaufvermögen
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet eines zeitlichen Zusammenfallens mit der Betriebsaufgabe nicht in dem - für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebs - erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt. Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels.