Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.01.2003 |
Aktenzeichen: | V R 72/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.06.2001 |
Aktenzeichen: | 7 K 5008/99 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuer bemisst sich nach der wirklich vereinnahmten Gegenleistung
Schlagworte: |
Entgelt, Schadenersatz, Umsatzsteuer, Vorsteuerberichtigung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers wird nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Nur in dieser Höhe entsteht auch der Vorsteueranspruch des Empfängers.
Hintergrund: Im Streitfall hatte ein Unternehmen für die Lieferung einer Sägewerksmaschine die gesamte Vorsteuer abziehen wollen, obwohl im Einverständnis mit dem Lieferanten wegen erheblicher Mängel nur ein kleiner Teilbetrag der ursprünglich vereinbarten Vergütung gezahlt worden war.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass umsatzsteuerlich allein die Höhe des letztendlich gezahlten Entgelts für die Höhe der Bemessungsgrundlage maßgeblich sei. Es komme für die Beurteilung des Sachverhalts nicht darauf an, wie die Rechtslage wäre, wenn die geschuldete Vergütung zunächst in voller Höhe gezahlt und erst später vom Lieferanten Schadensersatz verlangt worden wäre.