Quelle: |
Bundesgerichtshof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 26.04.2001 |
Aktenzeichen: | 5 StR 587/00 |
Schlagzeile: |
Kein Zwang zur Selbstbelastung im Steuerstrafrecht
Schlagworte: |
Mitwirkungspflicht, Selbstbelastung, Steuerhinterziehung, Steuerstrafrecht, Steuerstraftat, Steuerstrafverfahren, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ist wegen der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ein Strafverfahren anhängig, entfällt während der Dauer des Strafverfahrens die Strafbarkeit hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung.
Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Gegen einen Steuerzahler wurde ein Ermittlungsverfahren wegen der Abgabe unrichtiger monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingeleitet. Der Beschuldigte gab daraufhin keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für dieses Jahr ab.
Das Landgericht verurteilte den Steuerzahler nicht nur wegen Steuerhinterziehung wegen der unrichtiger Voranmeldungen, sondern auch wegen pflichtwidrig unterlassener Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Der BGH hob das Urteil auf. Nach dem Grundsatz „nemo tenetur se ipse acusare“ müsse sich niemand selbst in einem Strafverfahren belasten. Die Nichtabgabe sei daher nicht pflichtwidrig im Sinne des § 370 Absatz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.