Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.11.2002 |
Aktenzeichen: | VI R 68/01 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.04.2001 |
Aktenzeichen: | 9 K 8355/99 H(L) |
Schlagzeile: |
Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur Direktversicherung stellen keinen Sachbezug dar
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Direktversicherung, Haftung, Lebensversicherung, Lohnsteuer, Pauschalierungsgrenze, Sachbezug, Teilzeitbeschäftigte, Vorsorgeaufwendungen, Zukunftsicherung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Übernimmt ein Arbeitgeber für Mitarbeiter Prämien zu einer Lebensversicherung (Direktversicherung), so ist diese Zukunftssicherungsleistung auch dann zu versteuern, wenn sie die Freigrenze – ab 2004: 44 Euro monatlich – nicht übersteigt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist.
Hintergrund: Sachbezüge bleiben steuerfrei, wenn die Vorteile insgesamt 44 Euro (2002/2003: 50 Euro, bis 2001: 50 DM) im Kalendermonat nicht übersteigen. Unter die Vergünstigung fallen Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge.
In einem Verfahren zur Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers hat der Bundesfinanzhof jetzt entscheiden, dass die 50 Euro-Freigrenze nicht auf Zukunftssicherheitsleistungen anwendbar ist. Es handelt sich Auffassung der BFH-Richter um Barlohn und nicht um die Verschaffung eines Versicherungsschutzes.
Wichtiger Hinweis: Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ist ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Das Urteil ist zur alten Rechtslage ergangen. Prüfen Sie daher, inwieweit die Entscheidung ab 2005 noch relevant ist.